Home › Informationen › Auflösung der Ehe oder Partnerschaft
Wenn Sie und/oder ihr*e Partner*in zum Schluss kommen, dass Sie die Partnerschaft nicht weiterführen möchten, müssen je nach Lebensumständen verschiedene Punkte geregelt werden. Dies sind zum Beispiel die Folgenden:
Die Abmachungen, welche Sie bezüglich Trennung treffen, haben Gültigkeit für die Dauer des Getrenntlebens. Eine Trennung ist in der Regel unbefristet, kann jedoch jederzeit aufgehoben werden. Getrenntlebende Ehepaare/eingetragene Paare sind rechtlich weiterhin verheiratet/eingetragen und weiterhin gegenseitig unterstützungspflichtig. Für gemeinsame Kinder haben Sie weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt erst bei der Scheidung. Gegenseitige Erbberechtigung und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche (z.B. auf Pensionskassenguthaben) bleiben bei einer Trennung unverändert. Getrenntlebende Ehepaare/eingetragene Paare werden jedoch separat besteuert.
Einvernehmliche aussergerichtliche und gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung
Solange Sie sich über die Folgen des Getrenntlebens einig sind, müssen Sie nicht zwingend an ein Gericht gelangen. Es steht Ihnen frei, eine schriftliche Trennungsvereinbarung oder im Falle von unverheirateten Paaren einen Unterhaltsvertrag aufzusetzen und gemeinsam zu unterzeichnen. Es ist zwar möglich lediglich mündliche Absprachen zu treffen. Wir empfehlen jedoch in jedem Fall zu einem schriftlichen Dokument. Es ist in den meisten Fällen auch sinnvoll, die Vereinbarung vom Gericht genehmigen zu lassen.
In bestimmten Situationen ist es sogar notwendig eine Trennungsvereinbarung gerichtlich genehmigen zu lassen. So können Sie beispielsweise als getrennt lebende Person nur dann Sozialhilfe oder Alimentenbevorschussung beantragen, wenn Sie eine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vorweisen können. Sollte es in der Zukunft zu Uneinigkeiten kommen, haben Sie zudem mit der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung einen Rechtstitel in der Hand, mit welchem Sie Forderungen durchsetzen können.
Unterhaltsvertrag (zwischen nicht verheirateten Eltern)
Nicht verheiratete Eltern können einen Unterhaltsvertrag ausarbeiten, welcher im Trennungsfall Unterhalt und Betreuung der gemeinsamen Kinder regelt. Damit dieser wirksam wird, muss er von der zuständigen Kindesschutzbehörde genehmigt werden. Es ist nicht verpflichtend, einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen. Es wird aber dringend empfohlen.
Vorgehen im Streitfall
Gemäss ZGB Art. 175 ist ein*e Ehegatte*in berechtigt den gemeinsamen Haushalt für so lange aufzuheben, als seine*ihre Persönlichkeit, seine*ihre wirtschaftliche Sicherheit und das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Sollte es zu keiner Einigung bei der Regelung der Konsequenzen einer Trennung kommen, gibt es die Möglichkeit beim Gericht ein Eheschutzgesuch oder im Falle von unverheirateten Paaren ein Gesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde einzureichen. Auf ein Eheschutzgesuch hin kann das Gericht die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes genehmigen und die Trennungsmodalitäten regeln.
Sie haben die Möglichkeit, sich von einem*r Anwalt*Anwältin vertreten zu lassen. Falls Sie nicht in der Lage sind für die Kosten des*der Anwalts*Anwältin sowie des Gerichtes selbst aufzukommen, gibt es die Möglichkeit, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen.
Die Ehescheidung ist die endgültige Auflösung der Ehe. Bei der Scheidung wird das Paar güterrechtlich auseinandergesetzt, d.h. das Vermögen wird je nach Güterstand verteilt. Weiter wird über Unterhaltszahlungen (Alimente für Kinder und für den*die Ehegatten*in) entschieden sowie für die gemeinsame Kinder die Obhut und das Besuchsrecht festgelegt. Hat das Gericht eine Scheidungsvereinbarung einmal genehmigt, ist es nicht so einfach diese nachträglich anpassen zu lassen. Eine Scheidung kann auf gemeinsames Begehren oder in Form einer Scheidungsklage eingereicht werden.
Scheidung auf gemeinsames Begehren
Wenn beide Ehegatten*innen mit einer Scheidung einverstanden sind, haben sie die Möglichkeit beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren einzureichen. Hierbei ist es möglich, dass die Ehegatten*innen eine vollständige Einigung bezüglich den Scheidungsfolgen oder eine Teileinigung einreichen. Weiter kann auch beantragt werden, dass sämtliche Folgen der Scheidung vom Gericht zu bestimmen sind. Es müssten folgende Punkte geregelt werden:
Scheidung auf Klage
Wenn sich ein* Ehepartner*in nicht scheiden lassen möchte, besteht für den*die scheidungswillige*n Ehepartner*in die Möglichkeit, eine Scheidungsklage beim Gericht einzureichen. Dies ist möglich nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist
Zuständiges Gericht
Gemäss Art. 59 IPRG sind für Klagen auf Scheidung oder Trennung die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des*r Beklagten zuständig oder wenn sich der*die Kläger*in seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er*sie Schweizer Bürger*in ist, die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des*r Klägers*in.
Wichtig für binationale Paare
Erfolgt die Scheidung in der Schweiz, wird das Scheidungsurteil nicht automatisch in Ihrem Herkunftsland registriert. Sie müssen die Scheidung in Ihrem Land anerkennen, respektive registrieren lassen. Wenden Sie sich dafür an das zuständige ausländische Konsulat oder die entsprechende Amtsstelle.
Die Finanzierung von zwei Haushalten ist teurer als von einem. Somit kann es vorkommen, dass die Einkommen nach einer Trennung nicht mehr für die Deckung der beiden Haushaltsbudgets ausreichen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit an Ihrem Wohnort Sozialhilfe zu beantragen.
Kindesunterhalt
Der sogenannte Kindesunterhalt stellt eine wichtige finanzielle Absicherung des Kindes dar. Grundsätzlich sind beim Berechnen der Alimente die Höhe des Einkommens des*r Unterhaltspflichtigen sowie die Bedürfnisse des Kindes/der Kinder entscheidend. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Die Unterhaltspflicht besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Der Kindesunterhalt wird in einen Barunterhalt und einen Betreuungsunterhalt aufgeteilt.
Sollte der Unterhalt nicht bezahlt werden, haben Sie das Recht selbst aktiv zu werden und eine Schuldbetreibung oder Anweisung des*r Schuldners*in in die Wege zu leiten. Durch Beantragung einer Alimentenhilfe werden die entsprechenden Schritte von einer Behörde in Ihrem Kanton übernommen. Diese bietet Ihnen Inkassohilfe oder eine Bevorschussung der Alimente.
Wenn für gemeinsame Kinder Unterhaltszahlungen fällig werden und ein Elternteil im Ausland lebt, gibt es die Möglichkeit des internationalen Alimenteninkassos, abhängig davon, ob der betroffene Staat die entsprechenden internationalen Abkommen unterzeichnet hat.
Ehegatten*innenunterhalt
Getrenntlebende Ehegatten*innen sind weiterhin gegenseitig unterstützungspflichtig. Somit muss nach einer Trennung eine faire Aufteilung des Familieneinkommens vereinbart werden.
Nach einer Scheidung müssen die Ehepartner*innen grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Daher sollten möglichst beide Ehegatten*innen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um wirtschaftlich unabhängig zu sein. Allerdings ist dies nicht immer oder nur beschränkt möglich. Gründe hierfür können zum Beispiel sein, dass ein*e Ehegatte*in während der Ehe keine Erwerbstätigkeit ausübte, zugunsten der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung. Oder wenn ein Einstieg ins Erwerbsleben unwahrscheinlich oder unzumutbar ist. Gründe können sein: Wenn eine Person über keine Arbeitserfahrung oder Berufsbildung in der Schweiz verfügt, fortgeschrittenes Alter oder schlechter Gesundheitszustand. In solchen Situationen ist es möglich, dass das Gericht einen angemessenen Ehegatten*innenunterhalt festlegt. Dieser ist abhängig vom Bedarf der unterstützungsbedürftigen Person und der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichtenden Person. Weiter wird die Ehedauer sowie das Alter der gemeinsamen Kinder berücksichtigt.
Vermögensaufteilung bei einer Scheidung
Das geltende Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehepartner*innen und somit die Aufteilung des Vermögens bei der Scheidung. Abhängig davon, ob die Eheleute dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterliegen oder vertraglich eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde, ändert sich die Vermögensaufteilung. Bei der Scheidung wird auch ein Vorsorgeausgleich zwischen den Ehegatten*innen getätigt.
Unverheiratete Paare
Unverheiratete Paare haben nach einer Trennung keinen Anspruch auf Unterhalt oder Vermögensteilung. Jedoch besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder.
Eine eingetragene Partnerschaft kann auf gemeinsames Begehren oder auf einseitige Klage hin aufgelöst werden.
Gemeinsames Begehren
Wenn Sie beide die eingetragene Partnerschaft auflösen möchten, müssen Sie ein gemeinsames Begehren einreichen, das von beiden Personen unterschrieben ist. Sie müssen ausserdem vereinbaren, wie Sie mit den Folgen der Trennung umgehen wollen. Es geht unter anderem um folgende Fragen:
Wenn Sie sich nicht oder nur teilweise einigen können, ist es trotzdem möglich ein gemeinsames Begehren zu stellen und das Gericht zu beauftragen, über die offenen Punkte zu entscheiden. Nachdem das Paar die nötigen Unterlagen eingereicht hat, führt das Gericht eine Anhörung durch und entscheidet über das weitere Vorgehen.
Auflösungsklage
Die eingetragene Partnerschaft kann auch gegen den Willen einer*m Partner*in aufgelöst werden. Wenn das Paar seit einem Jahr getrennt lebt, kann die Person, die die Partnerschaft auflösen will, eine so genannte Auflösungsklage einreichen. Das Gericht lädt in Folge beide Personen zu einer Verhandlung ein.
Auswirkungen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Nach der Auflösung der Partnerschaft lautet Ihr Zivilstand „aufgelöste Partnerschaft."
Vermögenswerte
Grundsätzlich gilt die Gütertrennung, ausser wenn Sie und Ihr*e Partner*in vertraglich etwas anderes vereinbart haben. Jede Person behält, was ihr gehört. Vermögenswerte, die beiden gemeinsam gehören, werden entweder geteilt oder einer der beiden Personen gegen Entschädigung zugeteilt.
Unterhaltszahlungen
Nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist jede Person für ihren eigenen Unterhalt verantwortlich. Das Gericht kann jedoch Unterhaltszahlungen festlegen, wenn eine Person im Einverständnis mit dem*r Partner*in ihre*seine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder ganz aufgegeben hat oder wenn sie*er durch die Auflösung der Partnerschaft in finanzielle Not gerät. Der Unterhaltsanspruch besteht, bis die Person, die die Unterhaltszahlungen erhält, wieder einer Arbeit nachgeht und ihren Unterhalt selbst verdienen kann.
Steuern
Beide Personen werden nach der Auflösung der Partnerschaft separat besteuert.
AHV und berufliche Vorsorge
Beide Partner*innen erhalten je die Hälfte der Guthaben der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) und der Pensionskasse, die während der Partnerschaft erworben wurden.
Kinder
Wenn ein*e Partner*in Kinder hat, kann das Gericht festlegen, dass die andere Person persönlichen Kontakt mit den Kindern pflegen darf (wird nur sehr zurückhaltend angewandt).
Erbschaft
Mit der Auflösung der Partnerschaft besteht das Erbrecht zwischen den beiden Personen nicht mehr.
Je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel in der Schweiz hat eine Trennung, respektive die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, migrationsrechtliche Folgen für den*die ausländische*n Partner*in. Hat die Person mittels Familiennachzug nach AIG Art. 42 und 43 eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten, besteht die Bedingung für die Gültigkeit ebendieser Bewilligung, dass das Paar zusammenwohnt (ausgenommen sind EU-/EFTA-Bürger*innen, siehe dazu weiter unten). Für Betroffene kann somit bei einer Trennung die Regelung des Aufenthaltes zum Problem werden.
Gemäss AIG Art. 50 besteht der Anspruch des*r Ehegatten*in und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft weiter, wenn:
Falls die Ehe oder eingetragene Partnerschaft also mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht, kann die Aufenthaltsbewilligung auch ohne Zusammenleben verlängert werden. Ist die betreffende Person jedoch erst seit kurzem verheiratet und/oder auf Sozialhilfe angewiesen oder kann das erforderliche Sprachniveau nicht vorweisen, muss sie die Schweiz unter Umständen nach der Trennung verlassen.
Auch wichtige persönliche Gründe können zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen. Beispiele für wichtige persönliche Gründe sind: erlebte häusliche Gewalt während der Ehe, eine Rückkehr ins Heimatland ist nicht zumutbar oder gemeinsame Kinder, mit welchen man einen engen Kontakt hat.
EU-/EFTA-Bürger*innen
Das Erfordernis des Zusammenwohnens für den Erhalt der Aufenthaltsbestimmung gilt nicht für EU-/EFTA-Bürger*innen und für Drittstaaten-Bürger*innen, die über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem EU-/EFTA-Staat verfügen. Wenn aber für beide Eheleute klar ist, dass sie ihre Beziehung nicht weiterführen wollen oder im Falle einer Scheidung, läuft der*die nachgezogene Ehegatte*in ebenfalls Gefahr ihr*sein Aufenthaltsrecht zu verlieren. Er*sie hat jedoch die Möglichkeit ein eigenes Aufenthaltsrecht in der Schweiz geltend zu machen, mit dem Nachweis einer Arbeitsstelle oder genügend Vermögen, um das Leben in der Schweiz zu finanzieren.
Wenn Eltern sich trennen, sind Kinder oftmals durch die neue Familiensituation verunsichert. Doch auch wenn die Wege der Eltern auseinandergehen, sind beide Elternteile sind nach wie vor für das Kind verantwortlich. Damit sich die Kinder neu orientieren können, brauchen sie besonders viel Zuwendung und Sicherheit. Aber auch die Eltern sind herausgefordert: Sie müssen Kinderbetreuung, Finanzen und den Kontakt miteinander neu regeln. Das kann zu Stress führen, der den Alltag belastet. Im Idealfall gelingt es getrenntlebenden Eltern, einander – vor allem in Anwesenheit der Kinder – respektvoll zu begegnen. Wichtig ist dafür zu sorgen, dass das Kind nicht zum Spielball zweier zerstrittener Parteien wird.
Wichtige Fragen, welche sie als Eltern überlegen und diskutieren müssen:
Sorgerecht
Geschiedene Eltern bleiben beide sorgeberechtigt. Ist das Wohl des Kindes gefährdet, kann das alleinige Sorgerecht jedoch auch nur einem Elternteil zugesprochen werden (alleiniges Sorgerecht). Die Voraussetzungen hierzu sind aber streng. Ein gemeinsames Sorgerecht kann auch über grosse geografische Distanzen ausgeübt werden. Die elterliche Sorge umfasst Entscheidungen zu Erziehung, Ausbildung und gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens. Das Sorgerecht beinhaltet auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder.
Wichtig für binationale Paare
Ein Wohnortswechsel der Kinder kann nur mit Einwilligung beider Elternteile erfolgen. Wenn Sie ohne Einwilligung des anderen Elternteils mit den Kindern das Land verlassen, stellt dies eine Kindesentführung dar und wird strafrechtlich verfolgt.
Obhut
Die Obhut umfasst die tägliche Betreuung und Erziehung des Kindes. Die Obhut hat jener Elternteil inne, bei welchem die Kinder mehrheitlich leben. Bei einer alleinigen Obhut eines Elternteils, werden die Kinderbetreuungszeiten und die Besuchsregelung nach den Wünschen und Möglichkeiten der Eltern im Einklang mit dem Kindeswohl vereinbart. Es kann eine alleinige Obhut, aber auch eine alternierende Obhut vereinbart werden. Eine alternierende Obhut wird ausgeübt, wenn sich die Eltern die Betreuung der Kinder mindestens im Verhältnis (25-30% zu 70-75%) teilen. Die alternierende Obhut muss mit dem Kindeswohl vereinbar sein, so muss namentlich die Kommunikationsfähigkeit der Eltern gegeben sein und die Wohnorte dürfen nicht zu weit auseinanderliegen. Die Aufteilung muss zwischen den Elternteilen klar geregelt werden.
Beide Elternteile sind wichtig
Kinder dürfen beide Elternteile gernhaben und zu beiden Elternteilen eine eigenständige Beziehung aufbauen, auch wenn die Eltern getrennt leben. Gerade für Kinder mit binationalen Eltern ist dies besonders wichtig, damit das Kind nicht einen Teil seiner kulturellen Identität verliert. Damit das Kind eine gesunde Selbstidentität entwickeln kann, ist es wichtig, dass es beide Kulturen kennt und zu beiden Kulturen einen Zugang hat. Es ist auch wichtig, dass das Kind weiterhin Kontakt mit beiden Herkunftsfamilien der Eltern pflegen kann.
Vielleicht fällt Ihnen die Entscheidung für eine Trennung schwer oder Sie wünschen sich Unterstützung bei der Ausarbeitung einer Trennungsvereinbarung. Oder aber Sie haben erfolglos versucht eine Einigung mit ihrem*r Ex-Partner*in zu finden. In diesen Situationen gibt es verschiedene Unterstützungsangebote.
Trennungsberatung
Eine Einzel- oder Paarberatung auf einer Beratungsstelle kann Ihnen Klarheit über die Konsequenzen einer Trennung oder Scheidung geben und Sie bei der Entscheidungsfindung unterstützen. Es gibt sowohl therapeutische Angebote wie beispielsweise Ehe- und Familienberatungsstellen wie auch Rechtsberatungsstellen, welche Ihnen Ihre Fragen beantworten können.
Mediation
Wenn Sie sich zu einer Trennung oder Scheidung entschieden haben, gibt es die Möglichkeit, dass Sie und ihr*e Ex-Partner*in mithilfe einer Mediation die Folgen der Trennung/Scheidung/Auflösung der Partnerschaft regeln. Bedingung für eine Mediation ist, dass grundsätzlich beide Partner*innen mit der Trennung oder Scheidung einverstanden sind und die damit verbundenen Konsequenzen einvernehmlich lösen möchten.
Idealerweise werden Sie in der Mediation sowohl in rechtlicher als auch psychosozialer Hinsicht von ausgebildeten Mediatoren*innen begleitet. Diese helfen Ihnen auch in der Erarbeitung einer Trennungsvereinbarung oder Scheidungskonvention.
Anwalt*Anwältin
Es gibt Situationen, in welchen das Mandatieren eines*r Anwaltes*Anwältin sinnvoll ist. Dies ist beispielsweise der Fall in sehr komplexen Situationen oder wenn keine Einigung zwischen den Ehegatten*innen möglich ist.