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Allgemein

Eine Liebe über Landesgrenzen hinweg kann etwas sehr Schönes und Spannendes sein. Doch die meisten dieser Beziehungen haben mit migrationsrechtlichen Hürden zu kämpfen. Für den*die Schweizer*in ist es oftmals kein Problem, ihren*seinen Freund*in in dessen*deren Land zu besuchen. Doch sobald es darum geht, dass ein Besuch oder Aufenthalt in der Schweiz gewünscht ist, kann es zu herausfordernden Situationen kommen. Bürger*innen von Drittstaaten (ausserhalb der EU/EFTA) ist ein Besuch in der Schweiz aufgrund von Einreisebestimmungen oftmals nicht oder nur für eine beschränkte Zeit möglich. Somit ist es für viele Ausländer*innen oftmals kaum möglich, die Schweiz umfassend kennenzulernen und für das binationale Paar gar unmöglich, seine Beziehung im Schweizer Alltag zu testen. Viele Paare sind gezwungen, bereits nach einer kurzen Kennenlernphase zu heiraten oder ihre Partnerschaft eintragen zu lassen, da dies die einzige Möglichkeit ist, zusammen in der Schweiz leben zu können.

EU-Bürger*innen

EU-Bürger*innen haben das Recht für 90 Tage visumsfrei in der Schweiz zu verbleiben. Bei einem längeren Aufenthalt gilt Folgendes:

Aufenthalt in der Schweiz mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Der freie Personenverkehr umfasst das Recht in die Schweiz einzureisen, sich dort aufzuhalten und Zugang zu einer Beschäftigung zu suchen oder sich als Selbstständigerwerbende niederzulassen.

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Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit
Nichterwerbstätige Personen wie beispielsweise Studierende oder Rentner*innen haben ebenfalls einen Rechtsanspruch auf Einreise und Aufenthalt, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen – insbesondere über genügend finanzielle Mittel verfügen sowie einen Krankenversicherungsschutz haben.

Drittstaatsangehörige (ausserhalb EU/EFTA Raum)

Je nach Einreisebedingungen für das jeweilige Land, benötigt eine Person aus einem Drittstaat ein Visum für die Einreise in die Schweiz. Falls der*die einreisende Ausländer*in nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, kann eine Verpflichtungserklärung der einladenden Person verlangt werden. Zusätzlich muss eine Reiseversicherung vorgelegt werden. Es besteht zudem kein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Touristenvisums. Der Entscheid liegt im Ermessen der Behörden. So kann es vorkommen, dass Personen aus bestimmten als instabil beurteilten Ländern, kein Touristenvisum ausgestellt wird, mit der Begründung, dass eine Wiederausreise nicht garantiert ist. In einer solchen Situation kann sich das Paar nur ausserhalb der Schweiz treffen. Für ein Zusammenleben in der Schweiz, bleibt in der Regel eine Eheschliessung beziehungsweise eingetragene Partnerschaft die einzige Möglichkeit.

Der Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung über eine*n Arbeitgeber*in ist äusserst schwierig. Nur für sehr gut qualifizierte Personen aus Drittstaaten (Führungskräfte, Spezialist*innen sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte – in erster Linie Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung) ist es möglich eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Zudem hat der*die zukünftige Arbeitgeber*in nachzuweisen, dass auf dem inländischen Arbeitsmarkt (inländisches Potential) und auf den Arbeitsmärkten der EU/EFTA-Länder keine für die zu besetzende Stelle geeignete Person zur Verfügung steht.